Satzung

des Märkischen Kreismusikverbandes e.V.

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verband trägt den Namen "Märkischer Kreismusikverband e.V. (VMB-MK). Der VMB-MK vereinigt als Fachverband die Musikvereine, spielleute- und Fanfarenkorps des Märkischen Kreises, sowie Vereine aus den angrenzenden Gebieten Hagen und Ennepe-Ruhr, wo keine eigenen Fachverbände bestehen.

(2) Der VMB-MK hat seinen Sitz in Balve.

(3) Der Verband ist in das zuständige Vereinsregister einzutragen.

§ 2 Aufgaben und Zweck
(1) Der Verband bezweckt die Erhaltung, Pflege und Förderung der Volksmusikkultur. Seine Ziele werden erreicht durch:
1. Die Aus- und weiterbildung von Musikern, Stabführern und Dirigenten.
2. Die Wahrnehmung gemeinsamer Interessen der Mitgliedsvereine auf Verbandsebene wahrzunehmen.
3. Die Durchführung zentraler Arbeitstagungen und Seminare.
4. Die Einrichtung eines Kreisorchesters/Kreisspieleutezuges und/oder Kreisjugendblasorchesters/ Kreisjugendspielmannszuges. Die Kreisensembles werden zu regelmäßigen Proben zusammengerufen und werden durch kompetente Dirigenten weitergebildet. Konzerte und Wertungsspiele sollen zur Weiterentwicklung der Musiker durchgefdührt werden.
5. Die Durchführung von Ehrungen.
6. Die Durchführung von Wertrungsspielen.
7. Die Förderung der überfachlichen Jugendarbeit (durch die Kreismusikjugend).
8. Die Präsentation des Verbandes in der Öffentlichkeit.

§ 3 Grundsätze
(1) Der Verband orientiert sich in der Arbeit an der freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Er fördert die Ziele des Grundgesetzes und der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen.

§ 4 Gemeinnützigkeit
(1) Der VMB-MK verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Die Mittel des VMB-MK dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des VMB-MK Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft
(1) Dem Verband gehören an:
1. Musikvereinigungen
2. Einzelmitglieder
3. Ehrenmitglieder
4. Fördernde Mitglieder

§ 6 Rechtsgrundlagen
(1) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgabendes VMB-MK in der Öffentlichkeit zu unterstützen. Sie führen die Beschlüsse des Kreisverbandes durch.

(2) Die Mitglieder entrichten den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitrag. Der jährlich zu Beginn des Geschäftsjahres zu zahlende Beitrag ergibt sich aus der Mitgliederstandsmeldung. Daraufhin erfolgt die Beitragsrechnung durch den VMB-MK für das folgende Jahr. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

(3) Alle Mitglieder haben das Recht,
a) nach den Bestimmungen dieser Satzung an der Mitgliederversammlung und Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmenund Anträge zu stellen,
b) an allen Veranstaltungen des VMB-MK teilzunehmen.

§ 7 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
(1) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vortstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der antragsteller bei der Mitgliederversammlung des Verbandes Einspruch einlegen.

(3) Ehrenmitglieder und Ehrenvorstandsmitglieder werden auf Antrag vom Vorstand ernannt.

(4) Der Austritt kann nur durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von 6 Monaten gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand erklärt werden.

(5) Wer gegen die Interessen des Verbandes verstößt, kann vom Vorstand ausgeschlossen werden. Gegen seine Entscheidung kann die Mitgliederversammlung des Verbandes angerufen werden, die endgültig entscheidet.

(6) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

(7) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an den Verband.

§ 8 Die Organe
(1) Die Organe des VMB-MK sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der geschäftsführende Vorstand
3. Der Vorstand
4. Die Kreismusikjugend
5. Einzurichtende oder bestehende Ausschlüsse oder Beiräte

§ 9 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des VMB-MK. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat alljährlich stattzufinden.

(2) Der Vorstand beruft die ordentliche Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mit einer Frist von mindestens 4 Wochen und einer außerordentlichen von mindestens 2 Wochen ein. Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung sind 14 Tage vorher schriftlich beim Vorstand einzureichen.

(3) Stimmberechtigt sind:
Der Gesamtvorstand des VMB-MK und die Delegierten der Vereine über 18 Jahre, wobei jeder Verein für die ersten 10 aktiven Mitglieder zwei Delegiertenstimmen erhält. Für weitere angefangene 10 aktiven Mitglieder erhält er eine weitere Delegiertenstimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.

(4) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Genehmigung des Protokolls der vorherigen Mitgliederversammlung,
b) Entgegennahme des Jahresberichtes und des Jahreskassenberichtes,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Wahl des Vorstandes
e) Wahl der Kassenprüfer,
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder Auflösung des Verbandes,
g) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Gebühren,
h) Beschlussfassung über Anträge und sonstige wichtige Verbandsangelegenheiten.

(5) Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden bei Bedarf vom Vorstand einberufen, oder wenn mindestens 1/3 der Mitgliedsvereine unter Angabe des Grundes dieses schriftlich beim Vorstand beantragen.

(6) Der 1. Vorsitzende oder ein von ihm benannter Versammlungsleiter leitet die Mitgliederversammlung.

(7) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen ist.

(8) Die Beschlüsse werden, sofern nicht durch Gesetz oder durch diese Satzung etwas anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit gefasst.

(9) Beschlüsse über die Satzungsänderung oder Auflösung des VMB-MK bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

(10) Von der Mitgliederversammlung sind eine Anwesenheitsliste und eine Niederschrift zu führen.

§ 10 Der Vorstand
(1) Den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden:
1. Der 1. Vorsitzende
2. Der stellvertretende Vorsitzende
3. Der Geschäftsführer
4. Der Kassierer

(2) Dem Gesamtvorstand gehören ausserdem an:
5. Der stellvertretende Kassierer
6. Der stellvertretende Geschäftsführer
7. Der Pressewart
8. Der Kreisfachleiter für die Bläser und Fanfarenspieler
9. Der Kreisfachleiter für die Spielleute
10. Der Beisitzer für besondere Aufgaben Spielleute
11. Der Beisitzer für besondere Aufgaben Blasmusik
12. Der Kreisjugendleiter/ oder stellvertretende Kreisjugendleiter
13. Die Ehrenvorstandsmitglieder

(3) Der Vorstand ist zuständig für die Erfüllung der Aufgaben des Verbandes im Rahmen und nach Maßgabe dieser Satzung. Er ist ferner zuständig für die Ausführung der gefassten Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

(4) Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten des Verbandes, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist.

(5) Zur rechtswirksamen Vertretung des VMB-MK genügt das Zusammenwirken des 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mit einem der unter 1-4 genannten Vorstandsmitglieder.

§ 11 Wahlen
(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren wechselweise alle 2 Jahre wie folgt gewählt:
Nr. 1, 3, 5, 7, 9, 11 im ersten Wechsel,
Nr. 2, 4, 6, 8, 10 im zweiten Wechsel.

(2) Der Kreisfachleiter für Spielleute wird von dem Fachausschuss Spielleute gewählt, welcher aus den Fachleuten der Vereine besteht und mindestens einmal jährlich tagt. Die Sitzung findet in der Regel vor der Mitgliederversammlung statt.

(3) Der Kreisfachleiter für Bläser und Fanfarenmusik wird von dem Fachausschuss Blasmusik und Fanfarenmusik gewählt, welcher aus den Fachleuten der Vereine besteht und mindestens einmal jährlich tagt. Die Sitzung findet in der Regel vor der Mitgliederversammlung statt.

(4) Der Kreisjugendleiter wird auf der Hauptversammlung der Kreismusikjugend vorgeschlagen und gewählt (s. Jugendordnung der Kreismusikjugend).

(5) Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung in einem ungleichen Turnus für die Zeit von 2 Jahren gewählt. Die Wahl des ersten Kassenprüfers erfolgt mit der Beschlussfassung dieser Satzung auf 2 Jahre und des zweiten Kassenprüfers auf 1 Jahr.
Die Kassenprüfer sind in Erfüllung ihrer Aufgaben neutral und unabhängig. Sie sind nicht dem Vorstand unterstellt und somit nicht weisungsgebunden, sondern nur der Mitgliederversammlung verpflichtet.
Den Kassenprüfern obliegt die Pflicht, die laufende Kassen- und Haushaltsführung zu überwachen. Ihnen steht das Recht zu, jederzeit gemeinsam Einblick in die Unterlagen des Kassierers zu erhalten. Nach Abschluss des Geschäftsjahres ist die Kasse des Verbandes zu prüfen und das Ergebnis zu protokollieren und dem Vorstand und der Mitgliederversammlung mitzuteilen.

§ 12 Kreismusikjugend
(1) Die Kreismusikjugend ist die Gemeinschaft der Jugendlichen der Mitgliedsvereine und jugendlichen Einzelmitglieder des VMB-MK innerhalb des Verbandes.

(2) Aufgabe, Sinn und Organisation der Kreismusikjugend ist in der Jugendordnung festgelegt.

(3) Die Jugendordnung sichert der Kreismusikjugend Selbständigkeit in Führung und Verwaltung, einschließlich der Verwendung der ihr zufließenden finanziellen Mittel zu.

(4) Der geschäftsführende Vorstand des Verbandes ist berechtigt, sich jederzeit über die Geschäftsführung der Kreismusikjugend zu unterrrichten. Bei Verstößen oder Unregelmäßigkeiten gegen die Satzung des Verbandes und/oder die Jugendordnung ist der Vorstand des Verbandes berechtigt, ordnend einzugreifen.

§ 13 Jugendpflegerische Tätigkeit
(1) Der Verband hat die Jugendanerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gem. § 75 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) ehem. Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG).

§ 14 Auflösung des Märkischen Kreismusikverbandes
(1) Die Auflösung des VMb-MK kann nur von einer besonders zu diesem Zweck einberufen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 7/8 der anwesenden stimmberechtigten Delegierten beschlossen werden, sofern mindestens 3/4 der insgesamt stimmberechtigten Mitgliedsvereine anwesend sind.

(2) Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Verbandsauflösung weniger als 3/4 der stimmberechtigten Mitgliedsvereine, so ist mit einer Frist von 14 Tagen eine zweite außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen mit 7/8 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegeierten über die Auflösung beschließen kann.

(3) Nach erfolgter Auflösung des VMB-MK wird das vorhandene Vermögen dem Volksmusikerbund NRW e.V. mit der Verpflichtung übertragen, das gesamte Vermögen ungekürzt einem sich später bildenden Kreisverband der Musiker im Verbandsgebiet des jetzigen VMB-MK, im Sinne von § 1, zu überschreiben.

(4) Ist eine Neubildung innerhalb 10 Jahren nicht erfolgt, muss das gesamte Vermögen einem gemeinnützigen Zweck zur Förderung der Musik im Verbandsgebiet des jetzigen VMB-MK, im Sinne von § 1 zugeführt werden.

§ 15 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung in Hagen (Westf.) am 27.02.2002 beschlossen.

(2) Sie tritt am Tage der Beschlussfassung in Kraft.

 

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Aufstockung der Fördermittel und flexiblere Regelungen für die Programmgestaltung - 26.01.2012

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Die Zoom Erlebniswelt vergibt 10% Ermäßigung für alle Mitglieder der Landesmusikjugend NRW - 22.01.2012

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Ulrich Schneider sagt Teilnahme am Jugendcamp 2012 zu

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Die Deutsche Bläserjugend freut sich mitteilen zu können, dass Ulrich Schneider, jugendpolitischer Sprecher der Bundestagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen, seine Teilnahme am Jugendcamp 2012 zugesagt hat. Damit bekommt das Camp neben Schirmherrin Dr. Kristina Schröder, Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und BDMV Präsident Siegfried Kauder weitere politische Prominenz.

 

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Kontakt

Märkischer Kreismusikverband e.V.
Im Springen 1d
58791 Werdohl
Tel.:02392 72993
Fax:02392 5027993
 
 
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